Jugendordnung (Stand 2024)
DLRG-Jugend Rendsburg
Jugendordnung
I. Grundsätze
§ 1
Name, Mitglieder
Die DLRG-Jugend der DLRG Rendsburg e. V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen - unabhängig vom Alter – gewählten vertretenden Personen.
§ 2
Wahlrecht
1. Die Mitglieder der DLRG-Jugend im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die gewählten Vertretungen besitzen das uneingeschränkte Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht gewählt zu werden, beginnt auf Gliederungsebene mit 15 Jahren und auf Kreis-/Landesebene mit 16 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.
2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ein Depotstimmrecht oder die Stimmabgabe einer Delegierten Person für alle anwesenden Delegierten seiner Gliederung ist unzulässig.
3. Das Wahl/- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertretungen ist nicht möglich.
4. Wahlen können als Blockwahl ausgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Die Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes erfolgt einzeln.
5. Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend, auf der Ebene, auf der er seine berufliche Tätigkeit ausübt, wahrnehmen.
§ 3
Eigenständigkeit
Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über die ihnen zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
§ 4
Aufgaben, Ziele
Oberste gleichberechtigte Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend sind:
Leben zu retten
einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und
verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten
die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten
auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen
die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren jeweiligen Lebenswelten.
die Förderung und Stärkung der sportlichen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
kompetente Partnerin in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu sein
Zur Erfüllung dieser Ziele
fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken
fördern wir Aktivitäten zur Stärkung des Rettungssports
beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung
wollen wir in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen
schaffen wir Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung
betreiben wir handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit
geben wir Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich
stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten
orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben
motivieren und qualifizieren wir Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen
verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein
unterstützen wir den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitenden
arbeiten Mitarbeitenden auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG-Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen
sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden
fördern wir lokale Aktivitäten, regionale Kooperationen und überregionale Zusammenarbeit;
entwickeln wir die vorhandenen Strukturen unseres Jugendverbandes weiter
ist eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen der DLRG-Jugend und dem Stammverband unabdingbar
verpflichten wir uns zu Transparenz von Entscheidungsprozessen im innerverbandlichen Alltag
schaffen wir die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit aller Geschlechter
fördern wir die Integration von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
leben wir eine Kultur der friedlichen Verständigung
spielt der Schutz der Umwelt in unserer Jugendarbeit eine generelle Rolle
sensibilisieren und befähigen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit
suchen wir die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Initiativen
II. Organe
§ 5
Organe der DLRG-Jugend
1. Organe der DLRG-Jugend auf Landesebene sind:
Landesjugendtag
Landesjugendrat
Landesjugendvorstand
2. Organe der DLRG-Jugend auf Kreisebene sind:
Kreisjugendtag
sowie ggf. ein bestehender Kreisjugendvorstand
3. Organe der DLRG-Jugend auf Ortsebene sind:
Jugendtag
Jugendvorstand
4. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG Jugend.
§ 6
Jugendtag
1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf der Gliederungsebene.
2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendtages sind:
die Mitglieder der DLRG-Jugend
die Mitglieder des Jugendvorstandes.
3. Der Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.
4. Die Aufgaben des Jugendtages sind:
Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
Entgegennahme von Kassen- und Prüfungsberichten
Entlastung des Jugendvorstandes
Behandlung aller inhaltlichen Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend
Wahl des Jugendvorstandes mit seinen stellv. Ressortleitungen
Wahl von mindestens 2 kassenprüfenden Personen
Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
Genehmigung des Haushaltsplanes
Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend
Beschlussfassung über Anträge
Die Zahl der Delegierten zu übergeordneten Organen regelt deren jeweilige Jugendordnung.
Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen.
Das Alter der Delegierten ist in § 2 geregelt.
Wahlen finden mindestens alle drei (3) Jahre statt.
5. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb eines Monats einberufen werden.
§ 7
Einberufung des Jugendtages
1. Der Jugendtag wird jährlich durch den Jugendvorstand einberufen.
2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung 2 Wochen vor dem Jugendtag.
Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse oder in den Mitteilungsmedien und Schaukästen ergehen.
3. Der Jugendtag ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4. Anträge zum Jugendtag müssen eine Woche vor dessen Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein.
§ 8
Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.
2. Mitglieder des Jugendvorstandes sind:
Der_die Jugendvorsitzende
zwei stellvertretende Jugendvorsitzende
Die Ressortleitung Wirtschaft und Finanzen (WuF)
Eine Vertretung des Vorstandes
3. Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
Ressortleitung Rettungssport (Respo)
Ressortleitung für Öffentlichkeitsarbeit (OekA)
Ressortleitung Jugend und Kindergruppenarbeit (JuKi)
Beisitzende/Fachreferierende
die Vertretungen der Ressortleitungen
Die Mitglieder des Jugendvorstandes bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
4. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
5. Der Jugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete, längsten für die Dauer seiner Amtszeit, Beauftragte einsetzen.
6. Die Ressortleitungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, längsten für die Dauer der Wahlperiode, Arbeitskreise zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Jugendvorstandes bedürfen.
Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
IV Allgemeines
§ 9
Verhältnis zu den übergeordneten Organen
1. Die DLRG-Jugend erkennt die Jugendordnungen der übergeordneten Organe an. Sie verpflichtet sich, die vom Landesjugendtag beschlossene Musterjugendordnung grundsätzlich nicht zu verändern.
2. Die DLRG-Jugend unterstützt im Bedarfsfall mit geeigneten Mitarbeitern die übergeordneten Organe und deren Fachbereiche.
3. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG-Jugend den im LV Schleswig-Holstein übergeordneten Organen einen entsprechenden Personalnachweis zu.
4. Von den Jugendtagen der DLRG-Jugend sind die im LV übergeordneten Organe termingerecht zu unterrichten. Landesjugendratsmitglieder haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
§ 10
Kreisjugendbeauftragte bzw. Kreisjugendvorstand
1. Die Kreisjugendbeauftragten führen bzw. der Kreisjugendvorstand führt die Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes zusammen.
2. Aufgaben der Kreisjugendbeauftragten bzw. des Kreisjugendvorstands:
Unterstützung und Motivation der Jugendvorsitzenden im Kreisgebiet
Förderung des Informationsaustausches innerhalb des Kreisgebietes sowie zwischen den Gliederungen und der Landesjugend
Vertretung der Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes im Landesjugendrat
Vertretung der Interessen des Landesjugendrates in den Gliederungen ihres Kreisgebietes
Koordination von gliederungsübergreifenden Maßnahmen in ihrem Kreisgebiet
Koordination der Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretenden Personen und regionalen Einrichtungen
Koordination von Qualifikationswettkämpfen für die Landesmeisterschaften.
Zusammenarbeit mit dem/der Kreisbeauftragten bzw. Kreisvorsitzenden
3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreisjugendbeauftragte Person und seine Stellvertretung bzw. der Kreisjugendvorstand von den Gliederungen unterstützt. Die Kosten werden durch alle, dem Kreis angehörigen Gliederungen gemeinschaftlich getragen.
4. Die Kreisjugendbeauftragte/Kreisjugendvorsitzende Person und ihre Stellvertretung tritt mindestens einmal (1) im Jahr mit den Jugendvorsitzenden der Gliederungen zu einem Kreisjugendtag zusammen. Auf dem Kreisjugendtag können die Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden.
5. Die Kreisjugendbeauftragte Person und ihre Stellvertretungen bzw. der Kreisjugendvorstand wird auf dem Kreisjugendtag von den örtlichen Gliederungen ihres Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendvorsitzenden der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme.
6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit
7. Grundsätzlich übernimmt bei kreisfreien Städten die Jugendvorsitzende Person gleichzeitig die Aufgabe der Kreisjugendbeauftragten Person bzw. der Kreisjugendvorsitzenden Person.
8. Die Wahlen der Kreisjugendbeauftragten Person und ihrer Stellvertretung bzw. des Kreisjugendvorstandes finden spätestens nach drei (3) Jahren statt.
9. Durch die ordnungsgemäße Wahl werden die Kreisjugendbeauftragten Person bzw. Kreisjugendvorsitzenden und ihre Stellvertretungen Mitglied des Landesjugendrates.
§ 11
Ausschüsse
Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.
§ 12
Beratende Personen
Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Beratende Person zu Sitzungen hinzuziehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 13
Änderungen
1. Änderungen der Jugendordnung, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der vom Landesjugendtag beschlossenen Musterjugendordnung darstellt, können nur von dem Jugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) beschlossen werden und sind dem Landesjugendvorstand vorzulegen.
2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung dem Jugendtag vorgelegt werden.
3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Jugendordnungen einschließlich Änderungen bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes.
§ 14
Geschäftsordnung
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend in Schleswig-Holstein.
Wenn nicht in vorstehender Geschäftsordnung geregelt, gelten die Satzungen und Geschäftsordnungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. sowie der DLRG (Bundesebene).
§ 15
Inkrafttreten
1. Die vorliegende Fassung wurde auf dem Jugendtag der DLRG Jugend, am in von den stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedsversammlung vom in haben die vorliegende Fassung bestätigt.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung der DLRG-Jugend kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beantragt werden.
Ruht die DLRG-Jugendarbeit in der Gliederung länger als 12 Monate, hat der Gliederungs-Vorstand geeignete
Maßnahmen zur Beendigung oder Fortsetzung der Jugendarbeit sowie Entscheidungen über den Anfall des Vermögens zu treffen.
Der Gliederungsvorstand ist jedoch daran gebunden, etwa vorhandene Mittel jugendfördernd oder jugendpflegerischen Zwecken verbandsintern zuzuführen. Dieses bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Anmerkung: Der Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne § 26 BGB.